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Einsatzbereich SPRENGUNG

Mit der Befähigungsprüfung für das Gewerbe „Sprengungsunternehmen“ ausgerüstet, bleibt sozusagen kein Stein auf dem anderen. Laut der Gewerbeordnung dürfen folgende Arbeiten durchgeführt werden:

  • Durchführung aller einfachen Sprengarbeiten im Bereich der Land- und Forstwirtschaft (wie Holz-, Eis-, Frostboden- oder Kultivierungssprengungen)
  • Planung und Durchführung aller anfallenden Spreng- und Spaltarbeiten (u.U. auch
    unter Verwendung sog. „nichtexplosiver Spaltmittel“ und hydraulischer Geräte) im
    gesamten Bereich des Bauwesens.
  • Planung und Sprengung von Bauwerksteilen und Bauwerken aus Mauerwerk, Beton, Stahlbeton, Stahl und sonstigen Materialien
  • Planung und Durchführung aller Felsabtragearbeiten (zB im Kraftwerks- und Straßenbau sowie in Steinbrüchen), auch wenn diese Arbeiten als Tiefbohrloch-, Großloch- oder Kammerminensprengungen zur Ausführung kommen sollen.
  • Planung und Ausführung von Bohr- und Sprengarbeiten „unter Tage“ (horizontaler oder vertikaler Vortrieb)
  • Durchführung von Sprengungen zur Lagerstättenerkundung („seismische Sprengungen“)
  • Sprengen von Metallen (Metallaufbereitung, Abbruch oder Metallbearbeitung)
  • Unterwassersprengungen unter Einsatz von Tauchern
  • Lawinensprengungen zur Abwendung von Gefahren (Siedlungsräume, Baustellen und Tourismusgebiete) an Personen und Sachen
  • Durchführung von Bohr- und Schrämmarbeiten in Zusammenhang mit der Schaffung von Laderäumen und zu Sicherungszwecken

Überblick:

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